Satzung
Satzung der Stiftung MainTaler
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1)Die
Stiftung führt den Namen „MainTaler“. Er leitet sich ab nicht nur aus
der geographischen Region des Maintals, sondern auch von dem Wunsch
sich als Bewohner einer Region zu identifizieren.
(2)Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Maintal.
§ 2 Stiftungszweck
(1)Zweck
der Stiftung ist die Förderung der Allgemeinheit im Bereich der Bildung
und Erziehung als ein Selbsthilfewerk gesellschaftlich
verantwortungsbewusst handelnder Staatsbürger und die Förderung
mildtätiger Zwecke. Der Zweck wird in der Region Main-Kinzig,
insbesondere in der Stadt Maintal und ihrer Umgebung, verwirklicht
durch
- selbstlose Unterstützung von Personen im Rahmen des § 53 Abgabenordnung;
- gezielte Förderungsmaßnahmen im Bereich der Bildung und Erziehung zur Eigenverantwortung, Eigeninitiative und Selbstbestimmung möglichst vieler Staatsbürger, um die freiheitlich rechtsstaatliche Lebensordnung zu stärken; bspw. durch Intensivierung von Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Bereichen Gesellschaft, Politik und Wirtschaft durch Vergabe von Stipendien oder Unterstützung befähigter Menschen im Bereich Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten und anderen Maßnahmen, die der Verwirklichung des Stiftungszweckes dienen.
(2)Die
Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)Keine juristische oder natürliche
Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Zuwendungen oder
Unterstützungen begünstigt werden. Darüber hinaus darf der Stifter
und seine nächsten angehörigen keine Zuwendungen aus Mitteln der
Stiftung erhalten.
(4)Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1)Das
Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu
erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur
mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der
Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung
für angemessene Zeit gewährleistet ist.
(2)Das Vermögen der Stiftung
kann durch Zustiftungen der Stifter oder Dritter erhöht werden.
Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, soweit der Zustiftende
nichts anderes festlegt. Andere Zuwendungen Dritter wachsen dem
Stiftungsvermögen nur dann zu, soweit sie dazu bestimmt sind.
§ 4 Erträge des Stiftungsvermögens/Zuwendungen
Die
Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind zur Erfüllung des
Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden und dürfen nicht über einen
längeren Zeitraum angesammelt werden, es sei denn, es werden Rücklagen
gebildet, die steuerlich zulässig sind.
Gleiches gilt für Spenden
und sonstige Zuwendungen, die der Stiftung zu diesem Zwecke oder ohne
nähere Bestimmung zugewendet werden.
Eine Erhöhung des Stiftungsvermögens ist aber unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 12 Abgabenordnung zulässig.
§ 5 Stiftungsorgane
(1)Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsbeirat.
(2)Die
Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Auslagen sind entsprechend den steuerlichen Vorschriften – im Übrigen
nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen – zu erstatten. Die Höhe der
Auslagen, Aufwendungen und sonstigen Verwaltungskosten der Stiftung
darf insgesamt 25 Prozent der Erträge aus Vermögensanlagen nicht
überschreiten.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen.
(2)
Er wird vom Stiftungsbeirat für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die
Mitglieder des ersten Vorstandes werden vom Stifter bestellt.
Wiederwahl ist zulässig.
(3)Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor
Ablauf der 5-jährigen Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für den Rest
der Amtsperiode durch den Beirat ein Ersatzmitglied gewählt.
(4)Der
Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden. Können die Vorstandsmitglieder keine
Einigung erzielen, bestimmt der Beirat wer den Vorsitz des Vorstandes
übernimmt.
(5)Mitglieder des Stiftungsbeirates dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Seine Aufgabe ist insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
- die Verwendung der verfügbaren Mittel;
- die Erstellung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht
- Fertigung eines jährlichen Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes.
Die Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich jeweils in Einzelvertretungsvollmacht.
§ 8 Stiftungsbeirat
(1)Der Stiftungsbeirat besteht aus drei
Personen. Er wird erstmalig vom Stifter berufen. Der Stiftungsbeirat
wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
(2)Nach
dem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes wählt der Stiftungsbeirat mit
der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger. Nachfolger sollen nach
Möglichkeit im Hinblick auf den Stiftungszweck Fachkompetenz aufweisen.
(3)Können
die Beiratsmitglieder bei der Wahl eines Nachfolgers keine Einigung
erzielen, benennt der Stifter zu Lebzeiten und nach dessen Ableben der
Vorstand den Nachfolger.
§ 9 Aufgaben des Stiftungsbeirates
Der Stiftungsbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl der Vorstandsmitglieder;
- Beratung des Vorstandes; insbesondere bei der Verwirklichung des Stiftungszweckes;
- Prüfung der Jahresabrechnung einschließlich der Vermögensübersicht;
- Prüfung des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes und
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung.
§ 10 Beschlussfassung des Stiftungsbeirates
(1)Der
Stiftungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des
stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(2)Bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Beirates erforderlich.
(3)Über
die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut
festzuhalten. Die Beiratsmitglieder und der Vorsitzende des
Stiftungsvorstandes erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
§ 11 Stiftungsaufsicht
(1)Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
(2)Die
Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die
Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über
Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der
Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht
über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
§ 12 Satzungsänderung
(1) Der Stiftungsbeirat beschließt über die Änderung der Satzung.
(2) Der Änderungsbeschluss erfordert die Einstimmigkeit des Beirates.
(3) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
§ 13 Zusammenlegung, Aufhebung
(1)Wird
die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die
Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr
sinnvoll erscheint, kann der Stiftungsbeirat die Zusammenlegung mit
einer anderen steuerbegünstigten Stiftung oder/bzw. die Aufhebung der
Stiftung beschließen.
(2)Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit des Stiftungsbeirates.
(3)Die
Zusammenlegung mit einer anderen steuerbegünstigten Stiftung oder/bzw.
die Aufhebung der Stiftung bedarf der Genehmigung durch die
Stiftungsaufsichtsbehörde.
§ 14 Anfallberechtigung
Im
Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei nicht nur vorübergehendem
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die
Stiftung Mitarbeit, Bornheimer Str. 37, D-53111 Bonn. Die
Anfallberechtigten haben das Vermögen in einer den Zwecken der Stiftung
entsprechenden Weise zu verwenden.
Maintal, den 08.08.2008
Heinz-Joachim Pethke

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